AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Weitendorf Software GmbH (AGB)
(Stand 08.08.2025)
1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen mit der Weitendorf Software GmbH (im Folgenden „Lizenzgeber“ genannt) und Ihnen als Benutzer (nachfolgend „Lizenznehmer“ genannt) abgeschlossenen Verträge über die Lieferungen von Software, Daten, Hardware und sonstigen Leistungen, nachfolgend auch „Waren“ genannt.
1.2 Das Angebot des Lizenzgebers und diese Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen richten sich nicht an Verbraucher, sondern ausschließlich an Unternehmer gemäß § 14 BGB.
1.3 Einkaufsbedingungen des Lizenznehmers werden auch dann nicht anerkannt, wenn Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen wird.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen des Lizenznehmers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lizenzgeber stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
1.5 Der Lizenznehmer erkennt an und ist damit einverstanden, dass Hardware, Software und Telekommunikationssysteme nicht fehlerfrei sind. Der Lizenzgeber kann ebenfalls nicht garantieren, dass Software und Dienste unterbrechungsfrei oder jederzeit fehlerfrei nutzbar sind.
1.6 Die Software sowie sämtliche Dienste des Lizenzgebers sind im Zuge der Anwendung ein Hilfsmittel für Berechnungen. Für die Richtigkeit der Berechnungen ist der Lizenznehmer verantwortlich.
2. Lieferung, Gefahrübergang
2.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird die Software dem Lizenznehmer als Download über das Internet geliefert. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes.
2.2 Der Lizenzgeber ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies dem Lizenznehmer zumutbar ist.
2.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes oder der Veränderung der Software geht beim Download mit Übertragung der Software vom Downloadbereich der Webseite des Lizenzgebers in das öffentliche Kommunikationsnetz auf den Lizenznehmer über. Bei der Lieferung eines Kopierschutzsteckers geht die Gefahr auf den Lizenznehmer über, sobald der Lizenzgeber die Lieferung an die/das den Transport ausführende Person/Unternehmen übergeben hat.
3 Schulungs- und Seminarleistungen
3.1 Soweit der Vertrag auch Schulungs- und /oder Seminarleistungen des Lizenzgebers beinhaltet, sind die dafür vereinbarten Gebühren im Voraus zu dem im Vertrag vereinbarten Zahlungsziel fällig. Die damit erworbene Anwartschaft auf Schulungs- und/oder Seminarleistungen ist innerhalb von 12 Monaten ab Vertragsschluss einzulösen. Nach Ablauf der 12-Monatsfrist verfällt die Anwartschaft ersatzlos.
3.2 Der Lizenznehmer kann die jeweiligen Schulungs- und Seminartermine aus dem jeweils gültigen Seminarkalender auswählen. Den Seminarkalender sowie Aktualisierungen / Änderungen sind auf der Internetseite des Lizenzgebers (https://weitendorf-software.de) veröffentlicht. Die Anmeldung zu einem Schulungs- bzw. Seminartermin ist verbindlich und kann nur bis eine Woche vor Schulungsbeginn geändert oder abgesagt werden. Bei späteren Absagen oder bei nicht rechtzeitig entschuldigter Nichtteilnahme verfällt die Anwartschaft ersatzlos. Eine Erstattung in Geld und/oder eine Verrechnung/Aufrechnung mit/gegen andere/n Ansprüche/n ist ausgeschlossen.
4 Termine und Fristen
4.1 Soweit im Vertrag für die Leistungen des Lizenzgebers Fristen oder Termine genannt sind, gelten die Fristen und Termine im Zweifel nur dann als verbindlich, wenn der Lizenzgeber die Verbindlichkeit der Fristen bzw. Termine ausdrücklich schriftlich zugesichert hat.
5 Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben des Lizenzgebers zuzüglich Versandkosten und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.2 Die Gebühren werden für die vereinbarte Vertragslaufzeit im Voraus in Rechnung gestellt.
5.3 Ist der Lizenznehmer mit der Vergütung in Verzug, kann der Lizenzgeber ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins sowie eine Kostenpauschale von 40,- EUR zzgl. MwSt. ersetzt verlangen. Der Lizenzgeber ist berechtigt, einen höheren Schaden geltend zu machen, wenn der Lizenzgeber einen solchen nachweist.
6 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
6.1 Der Lizenznehmer kann gegen offene Forderungen des Lizenzgebers ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
6.2 Der Lizenznehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an den Waren geht erst mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Lizenznehmer über. Steht der Lizenznehmer in einer ständigen Geschäftsbeziehung zum Lizenzgeber, tritt an die Stelle der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung die Begleichung aller fälligen Forderungen des Lizenzgebers aus der Geschäftsbeziehung. Bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung bzw. - bei einer ständigen Geschäftsbeziehung - bis zur Begleichung aller fälligen Forderungen des Lizenzgebers aus der Geschäftsbeziehung darf der Lizenznehmer über Waren, welche der Lizenzgeber geliefert hat, nicht verfügen.
7.2 Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Lizenznehmers ist der Lizenzgeber berechtigt, vom Lizenznehmer die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auch dann zu verlangen, wenn der Lizenzgeber nicht vom Vertrag zurücktritt.
8 Verpflichtungen des Lizenzgebers
8.1 Soweit sich der Lizenzgeber bei Verträgen über Lieferungen nicht ausdrücklich zu sonstigen Leistungen verpflichtet hat, beschränken sich die vertraglichen Verpflichtungen des Lizenzgebers auf die Überlassung der Software. Insbesondere zu Aufstellungs-, Installations-, Beratungs- oder anderen Dienstleistungen ist der Lizenzgeber nicht verpflichtet.
8.2 Der Lizenzgeber ist im Zweifel nicht verpflichtet, den Lizenznehmer bei der Anwendung gelieferter Software einzuweisen und/oder zu schulen. Auch die individuelle Anpassung und/oder Parametrisierung von Software obliegt dem Lizenznehmer, sofern sich der Lizenzgeber insoweit nicht ausdrücklich verpflichtet hat. Dasselbe gilt für eine Umstellung der Software auf ein anderes Betriebssystem oder ein anderes Hardware-System.
8.3 Die Leistungspflichten des Lizenzgebers sind auf die Überlassung der Software und des dazugehörigen Benutzerhandbuches sowie auf die Einräumung eines nicht ausschließlichen Nutzungsrechts gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen beschränkt. Zur Lieferung von Updates (Änderungen, Erweiterungen und Verbesserungen) der Software ist der Lizenzgeber im Zweifel nicht verpflichtet.
8.4 Der Lizenzgeber erfüllt seine Informations-/Instruktions-/Warnpflichten durch Veröffentlichungen auf der Internetseite des Lizenzgebers (https://weitendorf-software.de). Notwendige Veröffentlichungen zu den Waren, auch zu bekannt gewordenen Mängeln und deren Auswirkungen, erfolgen ausschließlich im Internet.
9 Lizenzbedingungen
9.1 Die vom Lizenzgeber gelieferte Software, die gelieferten Daten und das Benutzerhandbuch sind urheberrechtfähig und rechtlich geschützt. Alle Urheberrechte, Markenrechte und sonstigen Leistungsschutzrechte stehen ausschließlich dem Lizenzgeber zur Verfügung. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat der Lizenzgeber die entsprechenden Verwertungsrechte. Die Software und weiteren Informationen, die durch den Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
9.2. Der Lizenznehmer erhält nach Eingang der vereinbarten Vergütung das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrecht eingeräumt. Das Nutzungsrecht kann zeitlich begrenzt sein. Der Vorbehalt des Nutzungsrechts bis zur Zahlung der Vergütung umfasst nicht das Recht zur Prüfung der Software zwecks Abnahme. Eine über die Bestimmungen hinausgehende Rechtseinräumung ist mit der Überlassung der Software nicht verbunden. Der Lizenzgeber behält sich insbesondere alle Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vorführungs-, Aufführungs- und Veröffentlichungsrechte an der Software vor.
9.3 Die Anzahl der durch den Lizenznehmer genutzten Lizenzen darf die jeweils durch den Lizenznehmer erworbenen Lizenzen nicht überschreiten. Lizenzen müssen ausschließlich Mitarbeitenden des Lizenznehmers zugeordnet werden, die in dem Land angestellt sind, in dem die Lizenzen erworben wurden.
9.4 Der Lizenznehmer darf die Software nur vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Dazu zählen die Installation der Software und das Laden in den Arbeitsspeicher. Im Übrigen ist der Lizenznehmer zur Vervielfältigung nicht berechtigt. Dies gilt auch für die Vervielfältigung von Teilen der Software, Teilen von Daten und für die - vollständige oder teilweise - Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs.
9.5 Die Software ist durch einen Softwareschutz oder Kopierschutzstecker gegen unberechtigte Nutzung geschützt. Der Softwareschutz oder Kopierschutzstecker ist ein unzertrennlicher Bestandteil der Software. Der Verlust oder Diebstahl des Softwareschutzes oder Kopierschutzsteckers ist dem Verlust oder Diebstahl der Software gleichzustellen. Weder der Lizenzgeber noch ihre Repräsentanten sind dazu verpflichtet, für gestohlene, verloren gegangene oder sonst wie fehlende Software, Softwareschutzkomponenten oder Kopierschutzstecker aufzukommen. Ist der vom Lizenzgeber gelieferte Kopierschutzstecker oder Softwareschutz mangelhaft (§ 434 BGB), bleiben darüber hinaus die Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 11 unberührt.
9.6 Das Zurückentwickeln (Reverse-Engineering), Dekompilieren oder Disassemblieren der Software sind nicht zulässig. Das Recht zur Dekompilierung nach § 69e UrhG bleibt unberührt.
9.7 Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, die Software und das Benutzerhandbuch zu Erwerbszwecken zu vermieten, unterzuvermieten, zu verleasen oder in sonstiger Weise (z.B. über On-Demand-Anwendungen, im Rahmen von Cloud Computing Anwendungen usw.) Dritten zeitweise zu überlassen.
9.8 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen oder zu verändern.
9.9 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, jede Adressänderung dem Lizenzgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
9.10 Der Lizenznehmer darf die Software nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers einem Dritten abtreten oder übertragen. Diese Ziffer gilt nicht, soweit § 354a HGB anwendbar ist.
10 Haftung
10.1 Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften (a) bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Schadensverursachung; (b) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; (c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und (d) in dem Umfang einer übernommenen Garantie.
10.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Zwecks des Vertrags ist und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalspflichten), ist die Haftung des Lizenzgebers auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
10.3 Die Haftung für entgangenen Gewinn und vergebliche Aufwendungen wird, außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen der Ziffer 10.1, ausgeschlossen.
10.4 Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers nach § 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
10.5 Bei Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Lizenznehmer erforderlich ist.
10.6 Ansprüche nach dieser Ziffer verjähren in 12 Monaten, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Ziffer 10.1 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
10.7 Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung sind ausgeschlossen.
10.8 Soweit die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung leitender Angestellter, der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
10.9 Soweit Handlungen des Lizenznehmers, seiner Mitarbeiter oder berechtigter Nutzer gegen gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte) verstoßen, stellt der Lizenznehmer den Lizenzgeber vollständig von der Haftung frei und erstattet dem Lizenzgeber sämtliche hieraus entstehenden Kosten. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, Daten des Lizenznehmers auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
10.10 Dem Lizenzgebers bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
11 Mängelansprüche
11.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aufgrund von Sachmängeln beträgt 12 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt im Falle des Verkaufs mittels Downloads aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Dies gilt nicht für Mängel, die der Lizenzgeber arglistig verschwiegen, hat.
11.2 Der Lizenznehmer hat die gelieferte bzw. installierte Software unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Für offensichtliche Mängel bestehen Ansprüche nur, wenn diese Mängel dem Lizenzgeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Ablieferung angezeigt werden.
11.3 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht, gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
11.4 Erweist sich die vom Lizenzgeber gelieferte Software als mangelhaft, ist dem Lizenzgeber die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel - je nach der Art des Mangels und der sonstigen Umstände auch mehrmals - nach Wahl des Lizenzgebers im Wege der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu beheben.
11.5 Wenn der Lizenzgeber die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, kann der Lizenznehmer nach erfolgloser Nachfristsetzung die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung) oder - falls der Mangel erheblich ist - vom Vertrag zurücktreten. Darüberhinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen.
11.6 Weisen bei gleichzeitiger Lieferung mehrerer Teile - insbesondere bei der Lieferung von mehreren Softwaremodulen, Kopierschutzstecker etc. - lediglich einzelne der gelieferten Teile Mängel auf, beschränken sich die Mängelansprüche des Lizenznehmers ausschließlich auf die mangelhaften Teile. Der Lizenznehmer ist zu einem Rücktritt vom gesamten Vertrag nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist oder wenn der Lizenznehmer an den mangelfreien Teilen ohne die mangelhaften Teile objektiv kein Interesse haben kann.
11.7 Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber wegen Mängeln, die durch rechtzeitige Kenntnisnahme von Veröffentlichungen, der Befolgung der vorgeschlagenen Mängelbeseitigung und/oder der Beachtung von Instruktionen/Warnungen (Ziffer 8.4) hätten vermieden werden können, sind ausgeschlossen, soweit dem Lizenzgeber nicht im Übrigen grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Ziffer 10.1 bleibt unberührt.
11.8 Der Lizenzgeber gibt keine Garantieerklärung gemäß § 443 BGB ab.
12 Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers
12.1 Der Lizenznehmer wird die mit der Software erzeugten Ergebnisse auf Plausibilität überprüfen.
12.2 Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Benutzung der gelieferten Software nur geeignete Mitarbeiter einzusetzen.
12.3 Bei Fehlermeldungen wird der Lizenznehmer die aufgetretenen Symptome sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und dem Lizenzgeber - ggf. unter Verwendung von Formularen des Lizenzgebers - den Fehler unter Angabe zweckdienlicher Informationen (z. B. Anzahl der betroffenen Nutzer; Schilderung der System- und Hardwareumgebung; gleichzeitig geladene Dritt-Software; Zusendung vom System angezeigter Fehlerprotokolle bzw. Mitteilung derer Inhalte) melden.
12.4 Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber auf Anforderung zum Zwecke der Fehlerbeseitigung mittels einer Fernwartungssoftware Zugriff auf die Software des Lizenzgebers, auf sonstige Software, die neben der Software des Lizenzgebers verwendet wird, und auf das von ihm genutzte Betriebssystem gewähren.
12.5 Der Lizenznehmer ist gehalten, die Service- und Updateinformationen bzgl. der beim Lizenznehmer eingesetzten Software auf der Internetseite des Lizenzgebers (https://weitendorf-software.de) regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen.
12.6 Der Lizenznehmer hat die Pflicht zur Virenabwehr und zur Datensicherung nach dem aktuellen Stand der Technik. Er wird die mit der vertragsgegenständlichen Software erstellten Daten regelmäßig sichern und die jeweils aktuelle Sicherung sorgfältig zur Verfügung halten.
12.7 Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, Aufwendungen und Kosten freistellen, die sich aus einer Verletzung der Pflichten aus dieser Nr. 12 ergeben. Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer über eine Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich und zumutbar ist, Gelegenheit geben, den geltend gemachten Anspruch abzuwehren. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen über den Sachverhalt mitteilen, der Grundlage der Inanspruchnahme ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers bleiben unberührt.
12.8 Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten. Solange und soweit der Lizenznehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Lizenzgeber von der Leistungsverpflichtung befreit.
13 Erfüllungsort
13.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer ist der Sitz des Lizenzgebers.
14 Datenschutz
14.1 Die Daten des Lizenznehmers unterliegen im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung der elektronischen Datenverarbeitung. Der Lizenzgeber wird bei Nutzung der personenbezogenen Daten alle einschlägigen Vorschriften und Gesetze, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten.
15 Sonstiges
15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lizenznehmers zu klagen.
15.2 Auf Verträge zwischen dem Lizenzgeber und deren Lizenznehmer ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der Geschäfts- und Lizenzbedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten Regelungen, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken der Geschäfts- und Lizenzbedingungen.